Tun zu können, was man gerne tut, bedeutet Freiheit. Das gerne zu tun, was man tut, bedeutet Glück.
(Henry David Thoreau)
16.04.2015:
Zur Grundsteuerbefreiung bei einer sog. Öffentlich-Privaten-Partnerschaft [spoiler effect=“blind“ show=“mehr“ hide=“weniger“] Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 10.02.2015 seine Rechtsprechung zur Grundsteuerbefreiung bei einer sog. Öffentlich-Privaten-Partnerschaft (ÖPP) fortentwickelt.
Mit Urteil vom 11.12.2014 hatte das Gericht in einem Fall, in dem eine Schule im Rahmen eines sog. ÖPP-Projektes auf der Grundlage eines Erbbaurechtsvertrages zum Teil saniert und zum Teil neu errichtet sowie aufgrund eines Mietvertrages genutzt wurde, entschieden, dass eine Grundsteuerbefreiung hinsichtlich des Erbbaurechts dann nicht in Betracht kommt, wenn zum Ablauf des Mietvertrages die Rückübertragung des Grundbesitzes auf die öffentliche Hand nicht in irgendeiner Weise verbindlich festgelegt wird (Az. 3 K 1511/11, Revisions-Az. des BFH: II R13/15; Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 05.02.2015).
Mit Urteil vom 10.02.2015 (Az. 3 K 1637/13) hat das Hessische Finanzgericht diese Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass eine Befreiung von der Grundsteuer nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) für das Erbbaurecht auch dann nicht eingreift, wenn in dem ÖPP-Vertragswerk für die erforderliche Rückübertragung lediglich Optionsrechte zum Ablauf des Nutzungszeitraums eingeräumt werden. Denn das Einräumen eines Optionsrechts könne nicht dem Vereinbaren einer Rückübertragung gleichgesetzt werden.
Dass im vorliegenden Fall dem Landkreis vertraglich lediglich ein Ankaufsrecht, nämlich das Recht eingeräumt worden sei, zum Abschluss der ersten Mietperiode nach 12 Jahren von seinem Vertragspartner (einer GmbH & Co KG) den Abschluss eines Kaufvertrages zu verlangen, sei somit nicht ausreichend. Gleiches gelte für das vertraglich vereinbarte Andienungsrecht der GmbH & Co KG, wonach diese vom Landkreis zum Ablauf der zweiten Mietperiode nach 18 Jahren den Abschluss eines Kaufvertrages verlangen könne. Zudem seien die Verträge über das Ankaufsrecht und das Andienungsrecht jeweils in der Form eines Vorvertrages abgeschlossen worden. Diese Kombination von Vorvertrag und Optionsvertrag habe zur Folge, dass die Verbindlichkeit der jeweiligen, konkret geschlossenen Vereinbarung sogar noch geringer ausgeprägt sei als beim typischen Optionsvertrag. Daraus ergebe sich in jedem Falle insgesamt keine gegenseitige Verpflichtung.
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Keine Kürzung der zumutbaren Belastung um Altersvorsorgebeiträge zur Gleichbehandlung mit Beamten [spoiler effect=“blind“ show=“mehr“ hide=“weniger“] Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg können nicht verbeamtete Arbeitnehmer die sog. zumutbare Belastung nicht um ihre Altersvorsorgebeiträge kürzen.
Der Kläger des Streitfalls hatte einen solchen Abzug geltend gemacht, weil es anderenfalls zu einer verfassungswidrigen Schlechterstellung gegenüber Beamten komme. Dies hat das FG abgelehnt.
Außergewöhnliche Belastungen, z. B. wegen Krankheitskosten, können nur insoweit steuerlich abgezogen werden, als sie eine zumutbare (Eigen-) Belastung übersteigen, deren Höhe sich im Wesentlichen nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen errechnet. Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte umfasst bei Arbeitnehmern deren Nettolohn vor Abzug der (nur als Sonderausgaben zu berücksichtigenden) Altersvorsorgebeiträge. Der Kläger hatte moniert, dass aus diesem Grunde Beamte, die ihre Altersvorsorge nicht aus eigenem versteuertem Einkommen aufbringen müssten, strukturell bedingt höhere außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen könnten als andere Arbeitnehmer.
Der 10. Senat hält die Berechnung der zumutbaren Belastung ohne Kürzung um die Altersvorsorgebeiträge dennoch für zulässig. Die Ungleichbehandlung sei nicht verfassungswidrig, weil Beamte und andere Arbeitnehmer ganz unterschiedlichen Versorgungssystemen unterlägen. Das gelte sowohl in der Erwerbs- als auch in der Auszahlungsphase der Versorgungsbezüge. Beamten flössen die ‚fiktiven‘ Altersvorsorgebeiträge – anders als anderen Arbeitnehmern – auch nicht als Bestandteil ihres Gehalts zu.
(FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 02.04.2015 zu Urteil vom 24.11.2014 – 10 K 798/14; Az. des BFH: VI R 75/14)[/spoiler]